Liebe Gartenfreunde/-innen,

hier möchte ich die Gelegenheit nutzen, aus der aktuellen Ausgabe der Verbandszeitung einen Beitrag unseres Territorialverbandes zum Thema “Pächterwechsel” zu zitieren und zu veröffentlichen.

Hintergrund ist, dass es immer wieder Missverständnisse in der praktischen Ausführung bei der Aufgabe eines Kleingartens gibt.

Nachfolgender Beitrag ist aus meiner Sicht sehr verständlich und soll helfen, dem vorzubeugen.

Euer Schriftführer KGV “Elbaue” e.V. Heidenau

 

 

Wichtige Informationen zum Pächterwechsel!

Liebe Leser! Mit unserem Lokalteil möchten wir gern viele Vereinsvorstände und Kleingärtner erreichen, um wichtige Informationen weiterzugeben. In dieser Ausgabe erläutern wir die rechtlichen Zusammenhänge der Mitgliedschaft im Verein, beim Unterpachtverhältnis und beim Eigentum an Laube und Anpflanzungen.

Der Territorialverband „Sächsische Schweiz“ der Gartenfreunde e.V. ist für fast alle Kleingartenanlagen seiner Mitgliedsvereine auch der Zwischenpächter. Dies bedeutet, dass Verband das Land mit Pachtverträgen von den Grundstückseigentümern pachtet und mit Unterpachtverträgen an die einzelnen Kleingärtner weiterverpachtet. Zwischen dem Verband und den Kleingartenvereinen bestehen Verwaltungsvollmachten, welche die Vereine u. a. berechtigen, sich im Namen des Verbandes um die Verpachtung der Kleingärten zu kümmern. Als Verpächter steht der Verband im Unterpachtvertrag.

Mitgliedschaft im Kleingartenverein und im Dachverband

Kleingartenvereine sind eigenständige Organisationen mit einer eigenen Satzung und eigenen Mitgliedern. Der Kleingartenverein wiederum ist Mitglied im Territorialverband, welcher Dachverband für Kleingartenvereine im Bereich des Altkreises Sächsische Schweiz ist. Manche Unterpächter und Vereinsvorstände glauben, dass jeder Kleingärtner Mitglied im Verband ist, weil Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichtet werden. Dies verhält sich aber so: Die Mitgliedsvereine im Territorialverband sind sehr unterschiedlich groß. Der Mitgliedsbeitrag im Territorialverband kann nicht für jeden Verein gleich sein, da sonst Vereine mit wenigen Mitgliedern gegenüber den größeren Vereinen benachteiligt wären. Aus diesem Grund wurde in der Satzung des Verbandes festgelegt, dass sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages nach der Anzahl der verpachteten Gärten richtet. Aus diesem Grund erfragt der Territorialverband am Ende eines jeden Jahres den Verpachtungsstand in seinen Mitgliedsvereinen ab. Zur Zeit beträgt der Mitgliedsbeitrag pro Garten 27 Euro/Jahr + 1 Euro Umlage (Rücklage) und zuzüglich Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Die Kleingartenvereine haben einen eigenen Mitgliedsbeitrag. Entweder ist der Beitrag für den Verband in den Mitgliedsbeitrag des Kleingartenvereins einkalkuliert oder wird auf den Jahresrechnungen separat ausgewiesen. Damit soll aufgezeigt werden, in welcher Höhe finanzielle Mittel nicht im Verein bleiben, sondern an den Verband abgeführt werden. Hierzu gibt es unterschiedliche Regelungen in den Vereinen.

 

Mitglied im Verein werden

Wer einen Garten in einer Kleingartenanlage übernehmen möchte, muss zuerst Mitglied in dem Kleingartenverein werden, welcher die Anlage betreut. Der Kleingartenverein verwaltet die Kleingartenanlage in ehrenamtlicher/gemeinnütziger Tätigkeit und erspart somit seinen Mitgliedern erhebliche Verwaltungskosten, die der Verband sonst erheben müsste, wenn dieser die Verwaltung mit angestelltem Personal durchführen müsste. Aus diesem Grund ist jeder Verein daran interessiert, zum Zeitpunkt der Übernahme von Gärten durch Nachpächter, diese Personen als Mitglied aufzunehmen. Die Mitglieder finanzieren und organisieren also die ehrenamtliche Verwaltung.

 

In den Satzungen der einzelnen Kleingartenvereine ist geregelt, wie eine Mitgliedschaft begründet wird. Üblicherweise ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Viele Vereine haben zudem eine Aufnahmegebühr und die Leistung einer Sicherheitsleistung festgelegt. In den meisten Mitgliedsvereinen des Territorialverbandes ist geregelt, dass Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein müssen und der Vorstand zuständig ist für die Aufnahme von Mitgliedern. In den Mitgliedsvereinen sind verschiedenen Verfahrensweisen gebräuchlich, wie viele Mitglieder pro verpachteten Garten aufgenommen werden. Während es Vereine gibt, die lediglich ein Mitglied pro Garten aufnehmen, gehen immer Vereine dazu über, dass mehrere Personen Mitglied werden können, insbesondere natürlich Ehe-/Lebenspartner. Je mehr Mitglieder ein Verein hat, desto mehr Mitstreiter gibt es, die Aufgaben im Verein übernehmen können, Beitrag zahlen und natürlich auch in der Mitgliederversammlung ein Mitspracherecht haben. Vereine sollten eindeutige Festlegungen treffen, ob finanziellen Leistungen und welche sonstigen Verpflichtungen pro Mitglied oder pro Garten anfallen (z. B. Beitrag, Anzahl Stunden Gemeinschaftsarbeit, Umlagen usw.).

Pächter eines Gartens werden

Vereine sollten nur mit Mitgliedern einen Unterpachtvertrag abschließen. Ist der Territorialverband Zwischenpächter, wird für den Abschluss von Unterpachtverträgen ausschließlich das aktuelle Formular für Unterpachtverträge verwendet, welches der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V. erarbeitet hat und welches auch fortlaufend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung überarbeitet wird. Leerformulare sind digital oder in Papierform beim Territorialverband erhältlich. Das Formular sieht bis zu zwei Unterpächter vor. Mit dem Unterpachtvertrag wird das bloße Land ohne Baulichkeiten und Anpflanzungen verpachtet. Mit dem Pachtvertrag erhält der Pächter die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Gartens. Mit dem Unterpachtvertrag wird die Anwendung der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes vereinbart.

 

Eigentümer von der Laube, anderen baulichen Anlagen und Anpflanzungen werden

Ein neuer Pächter hat die Möglichkeit, vom Vorpächter alle Aufbauten und Anpflanzungen zu übernehmen, welche „Recht und Gesetz“ entsprechen. Vorstände sollten auf alle Fälle die vertraglich vereinbarte Bewertung des Gartens durch die Wertermittler des Verbandes durchführen lassen, wenn ein Pachtverhältnis endet. Die Wertermittler stellen fest, ob sich Unrechtmäßiges im Garten befindet und bewerten die rechtmäßigen Baukörper und Anpflanzungen entsprechend der Richtlinie für Wertermittlung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. Mängel im Garten wie Pflegerückstände und zu entfernende Unzulässigkeiten gehen in die Wertermittlung als „Rekultivierungskosten“ ein. Der Betrag wird vom Wert des Gartens abgezogen. Aber Achtung! Nicht bewertet werden das Inventar wie Möbel und Gartengeräte. Dieser Betrag kommt zum Verkaufspreis dazu. Für die Übertragung des Eigentums vom Vorpächter an den Nachpächter sollte unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag verfasst werden. Ein Musterkaufvertrag kann vom Territorialverband abgefordert werden.

 

Zusammenfassung

Wer seinen Garten abgibt und wer einen Garten übernimmt, hat drei verschiedene Rechtsverhältnisse abzuwickeln:

  1. Mitgliedschaft im Verein (Grundlage ist die Satzung des Kleingartenvereins),
  2. Unterpachtvertrag (Grundlage ist der Unterpachtvertrag sowie gesetzliche Regelungen des Bundeskleingartengesetztes und des Bürgerlichen Gesetzbuches)
  3. Übertragung des Eigentums an Baulichkeiten und Anpflanzungen (Grundlage ist der Kaufvertrag und das Bürgerliche Gesetzbuch)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fotos: Verbandsarchiv