Aus aktuellem Anlass noch einmal für alle Gartenfreunde des Vereines, welche sich im Sommer über ihren eigenen KLEINEN Pool  erfreuen möchten, die folgenden Vorschriften zur Kenntnisnahme:

Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 15. November 2019, Pkt. 3.7.

3.7. Badebecken

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m3   und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die Oberkante des Beckens darf nicht höher 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Die Gartenordnungen der Kleingartenvereine können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.

Auszug aus der Bauordnung des TTV vom 27. Juli 2020, Pkt. 4.6.

6. Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Saisonal können einfache Kinderplanschbecken in einer dem Kleingarten angemessenen Größe und nach Genehmigung des Vorstandes aufgestellt werden. Wobei ein maximaler Inhalt von 3.000 Liter nicht überschritten werden sollte.

Ein Versenken der Pool’s in das Erdreich, ist ausschließlich untersagt!

Sollte bei Rundgängen durch den Vorstand oder Vertretern des Territorialverbandes oder des Grundstückseigentümers Stadt Heidenau, Verstösse festgestellt werden, ist der jeweilige Pächter für den sofortigen Rückbau verantwortlich.

Als Klein- bzw. Unterpächter ist man kein Eigentümer des Grund und Bodens.

Wer dies möchte, sollte sich eigenen Grund und Boden zulegen.

Heidenau, 2021-05-06

Der Vorstand