Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, das Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden dürfen. Unbefestigte, befestigte oder versiegelte Flächen, zum Beispiel Gehwege, Hofflächen und Garageneinfahrten, sind keine gärtnerisch genutzten Flächen und dürfen demzufolge nicht mit Pflanzenschutzmittel behandelt werden. Anwendungen dort stellen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, dar.

Die Abschwemmung der Pflanzenschutzmittel von versiegelten beziehungsweise befestigten Flächen ist eine Eintragsquelle von Herbiziden in Oberflächengewässer sowie ins Grundwasser und gefährdet damit auch das Trinkwasser. Beachtet werden muss auch, das Koch- und Auftausalze nicht zur Unkrautbekämpfung eingesetzt werden dürfen, da diese somit wie ein Pflanzenschutzmittel verwendet werden würden, sie als solches aber nicht zugelassen sind.

Informationsmöglichkeiten im Internet:
www.bvl.bund.de
www.landwirtschaft.sachsen.de/Gartenakademie

Quelle: Sachgerechter Pflanzenschutz im Haus und Kleingarten S. 10, Informationshandbuch der Pflanzenschutzdienste der Länder Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.