Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur temporären Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sowie zur Einschränkung der Trinkwasserverwendung auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Az.: 28-UM-690.00/25/2/26) vom 3. August 2026
Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG erlässt das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die untere Wasserbehörde folgende
Allgemeinverfügung
1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mittels Pumpvorrichtungen werden untersagt, soweit für die Entnahme keine gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse vorliegen (hier gelten die Nebenbestimmungen der Erlaubnisse).
2. Die Wasserentnahme mit Handgefäßen zum Zweck der Bewässerung aus oberirdischen Gewässern wird untersagt.
3. Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Zweck der Befüllung privater Pools wird ab einer Gesamtfüllmenge von 300 l untersagt.
4. Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
5. Die Wasserentnahme aus Hausbrunnen (erlaubnisfreie Brunnen) zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
6. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 – 5 wird angeordnet.
7. Der vollständige bzw. teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
8. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 30.09.2026.
Diese Allgemeinverfügung gilt vom 4.8.2026 – 30.9.2026.